(1) Bei fehlenden, unvollständigen oder wesentlich unrichtigen Elementen und Erklärungen - auch Dritter -, die von den Teilnehmern auf der Grundlage dieses Gesetzes oder anderer normativer Bestimmungen beigebracht werden müssen, werden die staatlichen Rechtsvorschriften angewandt. Kommt ein Teilnehmer der Nachforderung innerhalb von 10 Werktagen nach, hat dies nicht die Anwendung von Strafen zur Folge.