(1) Die Zweckbindung der voraussichtlichen technischen Ausgaben für freiberufliche Leistungen in Zusammenhang mit der Planung und Ausführung öffentlicher Bauten kann gleichzeitig mit dem Abschluss des Vertrags über die Planung mit dem/der freiberuflich Tätigen vorgenommen werden. Reichen die zweckgebundenen Ausgaben in der Folge nicht, weil die wirklichen Baukosten gestiegen sind, werden zusätzliche Ausgabenzweckbindungen mit begründeter Maßnahme zum Zeitpunkt der Flüssigmachung der Ausgabe, nach vorheriger Überprüfung der diesbezüglichen Verfügbarkeit, veranlasst.