(1) Es ist erlaubt, nicht gewerbliche Mitfahrgelegenheiten zu organisieren, zu fördern, zu bewerben und anzubieten.
(2) Rechtssubjekten ohne Ermächtigung oder Genehmigung ist es untersagt, beliebig benannte Personenverkehrsdienste gegen Entgelt und auf Anfrage zu organisieren, zu fördern, zu bewerben und zu erbringen.