(1) Bei Verletzung der Regelung der Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietbusse mit Fahrer werden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 (Neue Straßenverkehrsordnung), in geltender Fassung, und im Gesetz vom 11. August 2003, Nr. 218, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt.
(2) Wer nicht genehmigte Autobusse einsetzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.
(3) Wer die Mietbustätigkeit mit Fahrer ohne Ermächtigung ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro entrichten.
(4) Im Fall von Unternehmen, die die Mietbustätigkeit ohne die erforderliche Ermächtigung ausüben, die vorgesehene Plakette nicht anbringen, Änderungen der erklärten Daten nicht mitteilen, die Qualitätsstandards nicht einhalten oder nicht auf Beschwerden reagieren, trifft das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität folgende Maßnahmen, die im Verzeichnis der Mietbusunternehmen vermerkt werden:
- Verwarnung,
- Aussetzung der Ermächtigung,
- Widerruf der Ermächtigung.
(5) Die Verwarnung enthält die Aufforderung, die festgestellten Ordnungswidrigkeiten innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist zu beheben.
(6) Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird in folgenden Fällen für einen Zeitraum von mindestens 20 Tagen und höchstens 40 Tagen ausgesetzt:
- bei mindestens vier Verwarnungen innerhalb eines Jahres in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften über die Anbringung der Plakette, die Qualität des Dienstes und die Beschwerden,
- bei mindestens zwei Verwarnungen innerhalb eines Jahres in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zur Mitteilung von Änderungen der erklärten Daten.
(7) Verstößt das Unternehmen zweimal oder öfter schwer gegen die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, so wird die Ermächtigung für mindestens 30 und höchstens 60 Tage ausgesetzt.
(8) Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird widerrufen, wenn das Unternehmen:
- die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
- den Dienst trotz Aussetzung der Ermächtigung durchführt,
- innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren für insgesamt mehr als 180 Tage von der Aussetzung der Ermächtigung betroffen war.