(1) Die Zweckbestimmung der geförderten Güter darf für eine Höchstdauer von 30 Jahren nicht geändert werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Kategorien von Investitionsgütern reduziert werden. Nach Ablauf der vorgesehenen Fristen oder wenn die Güter für die Durchführung des öffentlichen Verkehrs nicht mehr dienlich sind, können sie, nach vorheriger Genehmigung, gegen ein Entgelt abgetreten werden.
(2) Bei nicht genehmigter Veräußerung eines Gutes oder Verwendung für einen anderen als den vorgesehenen Zweck wird jener Teil des Beitrages widerrufen, welcher der Restdauer der in Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume entspricht, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 46 Absatz 3. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.
(3) Geförderte Güter können, nach vorheriger Genehmigung und vorbehaltlich der Zweckbestimmung laut Absatz 1, zwischen Verkehrsunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienste durchführen, Landesgesellschaften und Betreibern von Verkehrsnetzen, Anlagen und anderen Vermögensausstattungen übertragen werden. Die Übertragung der Güter bewirkt auch die Übertragung eventueller Restbeträge des entsprechenden Beitrages.