(1) Die Dienstleistungsaufträge für die ergänzenden Liniendienste, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 Kilometer aufweisen, können über ein Verhandlungsverfahren vergeben werden.
(2) Öffentliche Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Gesamtwert unter 40.000,00 Euro können direkt vergeben werden.