(1) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land Südtirol bezeichnet, richtet die öffentlichen Verkehrsdienste von Landesinteresse ein.
(2) Das Land Südtirol ist zuständig für die Planung, Verwaltung, Programmierung, Ausrichtung, Koordinierung, Kontrolle und Überwachung der Dienste laut Absatz 1.