(1) Bedienstete, die Gewerkschaftsmandate auf Landes-, Regional- oder Staatsebene bekleiden, werden auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen für die gesamte Dauer des Mandates in den unbezahlten Wartestand versetzt.
(2) Der unbezahlte Wartestand aus Gewerkschaftsgründen gilt ab 1. Jänner 2001 für die besoldungsmäßige Entwicklung. Die geltende Regelung über die Wartestände laut Absatz 1 in Bezug auf Pension und Abfertigung bleibt aufrecht.