(1) Die Funktionärinnen und Funktionäre der Gewerkschaftsorganisationen, die berechtigt sind, an den Kollektivvertragsverhandlungen auf Bereichsebene teilzunehmen, einschließlich des Bereichs des Personals der Grund-, Mittel- und Oberschulen haben, auf Ansuchen der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, Anspruch auf bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen auf Stundenbasis zur Ausübung ihres Mandats und zur Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen statutarischen und Leitungsgremien.
(2) Für die Freistellungen laut Absatz 1 steht den Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene pro Jahr eine Gesamtanzahl an Stunden zur Verfügung, die der Anzahl der Bediensteten zum 30. November des Vorjahres multipliziert mit 1,5 Stunden entspricht. Die Aufteilung der Freistellungen auf die Gewerkschaftsorganisationen erfolgt im Verhältnis zu den eingeschriebenen Mitgliedern. Davon unberührt bleibt die Stundenzahl, die aufgrund der geltenden Kollektivverträge für die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen (EGV) reserviert wird.
(3) Um die Kosten der weiteren Sonderurlaube für die Gewerkschaftsbünde laut Artikel 2, Absatz 2 teilweise auszugleichen, wird das den einzelnen Gewerkschaftsbünden zustehende Stundenausmaß an Gewerkschaftsfreistellungen auf Stundenbasis um zehn Prozent reduziert.
(4) Von der Stundenanzahl laut Absatz 2 werden folgende Stunden nicht in Abzug gebracht:
- die für die Teilnahme an den Kollektivvertragsverhandlungen notwendigen Stunden für eine Vertreterin/einen Vertreter je Gewerkschaftsorganisation, die auf Bereichsebene repräsentativ sind;
- die Stunden an Freistellungen für die Teilnahme an Kongressen auf Landes- und Staatsebene, die von den jeweiligen Statuten vorgesehen sind.
(5) Weitere Modalitäten über die Verwendung der Freistellungen können auf Bereichsebene festgelegt werden, wobei auf jeden Fall die für die Tätigkeiten laut Absatz 1 notwendigen Stunden zu gewährleisten sind; ganzjährige Freistellungen in Vollzeit durch Häufung von Stunden sind dabei nicht zulässig.
(6) In den Bereichen mit einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen (EGV) wird die Zuerkennung der Freistellungen für dieselben mit Kollektivvertrag geregelt.