(1) Der vorliegende BÜKV kommt für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, einschließlich des Personals des Institutes für den sozialen Wohnbau, für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes, für den Bereich des Personals des Verkehrsamtes von Bozen und der Kurverwaltung von Meran und für den Bereich des Lehrpersonals, der Führungskräfte und Inspektorinnen und Inspektoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen zur Anwendung.