(1) Um die gezielte Besetzung von Arbeitsplätzen der Landesverwaltung mit Personen mit Beeinträchtigung sowie mit anderen Personen mit dem Recht auf Pflichteinstellung zu fördern, wird ein eigenes getrenntes Kontingent von 40 Stellen vorgesehen. Werden solche Stellen durch Aufnahmen besetzt, so wird das Kontingent bis zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflichtquote zu Gunsten der geschützten Kategorien wieder aufgefüllt.
(2) Zu diesem Zwecke ist die Aufnahme in den Dienst auch in Abweichung von den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen zulässig. Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung berücksichtigt die erworbene berufliche Qualifikation und wird aufgrund von Kriterien bestimmt, die mit Beschluss der Landesregierung im Einvernehmen mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt werden.
(3) Die Körperschaften laut Artikel 1 setzen die Bestimmungen dieses Artikels mit einem eigenen Kontingent um, das von der Landesregierung bestimmt wird.