(1) Um die Gleichbehandlung des Personals der Körperschaften laut Artikel 1 bei der Entlohnung von Arbeitsstunden zu gewährleisten, die über die vom jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehene Arbeitszeit hinausgehen, gilt die im jeweiligen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag festgelegte Überstundenvergütung. Mit Kollektivvertrag erfolgt die graduelle Anpassung der bisher vorgesehenen höheren Stundenvergütung.
(2) Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Angleichung des Mensapreises für das Personal der Körperschaften gemäß Artikel 1 an jenen, welcher für die Landesbediensteten angewandt wird.