(1) Die Landesverwaltung sorgt für die Ausbildung, Weiterbildung, Schulung und Umschulung des Landespersonals. Diese Aus- und Weiterbildungsinitiativen unterstützen die Karriereentwicklung des Personals und gewährleisten eine ständige Angleichung der Kompetenzen an die neuen strategischen und operativen Ziele der Verwaltung.
(2) Die Modalitäten der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsinitiativen, die von der Landesverwaltung oder von externen Einrichtungen veranstaltet werden, werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt. In den Bereichsverträgen können diesbezüglich generelle Kriterien vorgesehen werden.
(3) An den Aus- und Weiterbildungsinitiativen, die von der Landesverwaltung und von den anderen Körperschaften, für die der bereichsübergreifende Vertrag gilt, organisiert werden, können, soweit die Verfügbarkeit gegeben ist, auch die Bediensteten der jeweils anderen Körperschaften teilnehmen.