(1) Um die Ausübung des Streikrechtes mit den verfassungsrechtlich geschützten Personenrechten und den von der Rechtsordnung bestimmten unerlässlichen öffentlichen Diensten in Einklang zu bringen, werden für die Körperschaften laut Artikel 1 mit Bereichsvertrag die Modalitäten der Arbeitsniederlegung und die unerlässlichen Mindestleistungen festgelegt.
(2) Zwecks Vermeidung von Streikaktionen werden mit Kollektivvertrag Verfahren zur Umgehung von Arbeitskonflikten, zur Mediation und zur Schlichtung vorgesehen.
(3) Durch die Festlegung der Modalitäten der Ausübung des Streikrechtes sollen in Bezug auf die vorgesehene Dauer der Arbeitsniederlegung unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Dienstleistungen vermieden werden.