(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen erlassen, wobei folgende Grundsätze und Kriterien zu berücksichtigen sind:
- nicht zulässig ist die Ausübung einer Handels-, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder der Eintritt in ein privates oder öffentliches Arbeits- oder Dienstverhältnis. Was die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit anbelangt, kommen die besonderen geltenden Bestimmungen für die sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes zur Anwendung,
- nicht zulässig ist es, Mandate in Gesellschaften, die Gewinnabsichten verfolgen, zu übernehmen, es sei denn, es handelt sich um ehrenamtliche Mandate in Genossenschaften oder um Mandate in Gesellschaften oder Körperschaften, bei denen die Ernennung oder die Namhaftmachung dem Land oder anderen öffentlichen Körperschaften vorbehalten ist; die Ausübung der letztgenannten Mandate gehört zu den Dienstpflichten,
- zulässig ist es, abweichend von den Kriterien laut den Buchstaben a) und b), aufgrund einer Ermächtigung und ohne die Einrichtungen und Mittel der eigenen Verwaltung zu verwenden, außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben, mit denen Bruttoeinkünfte, die für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen zählen, erzielt werden, die auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens laut Gehaltsstufe bei Vollzeitarbeit, inbegriffen die Sonderergänzungszulage, ausmachen; zulässig sind auf jeden Fall, Ermächtigung vorausgesetzt, Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine Anwendung, 6)
- zulässig ist es, ohne Ermächtigung Mandate in Vereinen, Komitees und Körperschaften ohne Gewinnabsichten zu übernehmen,
- für Nebentätigkeiten in geringem Ausmaß, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) und b), gilt die Ermächtigung als erteilt, sofern die entsprechende Vergütung 1.000,00 Euro brutto pro Kalenderjahr nicht überschreitet und sofern kein Interessenkonflikt oder Nachteil für den Dienst vorliegt. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die die entsprechende Überprüfung vornimmt,
- zulässig sind nur jene Nebentätigkeiten, die zu keinem Interessenskonflikt führen und deren zeitlicher Aufwand die dienstliche Tätigkeit in keiner Weise beeinträchtigt; im Falle eines Interessenskonflikts oder bei negativen Auswirkungen auf den Dienst wird die Ermächtigung unmittelbar widerrufen, 7)
- die Führungskräfte können nur zur Ausübung von gelegentlichen zeitweiligen Nebentätigkeiten ermächtigt werden, die einen minimalen Arbeitsaufwand bezogen auf die zugeteilten Aufgaben mit sich bringen; es gelten auf jeden Fall auch die Einschränkungen laut den Buchstaben c) und f),
- falls Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene Ermächtigung ausgeübt werden oder falls das jeweils zulässige Ausmaß überschritten wird, wird eine Disziplinarstrafe verhängt, die im vorliegenden Gesetz bestimmt wird,
- nicht zulässig ist es außerdem, den bereits in den Ruhestand versetzten Bediensteten des privaten und öffentlichen Rechts bezahlte Aufträge jeglicher Natur zu erteilen, mit Ausnahme der Aufträge für die Gesundheitsleistungen, welche gemäß den geltenden Bestimmungen im Landesgesundheitsdienst möglich sind. Es ist außerdem untersagt, diesen Personen Führungsaufträge oder Mandate in den höchsten Verwaltungsgremien der Körperschaften laut Artikel 1 und der von diesen kontrollierten Körperschaften und Gesellschaften zu übertragen. Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Ausschüsse der Gebietskörperschaften und die Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten in gewählten Organen. Zulässig sind unentgeltliche Aufträge und Mitarbeit bei öffentlichen Verwaltungen für jeweils eine Dauer von höchstens einem Jahr, wobei jegliche Verlängerung und Erneuerung ausgeschlossen ist,
- zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, Personal im Ruhestand in Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in beratende Kollegialorgane zu berufen,8)
- zulässig ist es, Personal im Ruhestand des öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereiches mit Referententätigkeiten zu beauftragen. 9)
(2) Mit Durchführungsverordnung werden Bestimmungen über die unzulässigen Aufträge und Tätigkeiten des Personals erlassen.
(3) Das Personal ist gemäß den geltenden Bestimmungen zu den Dienstpflichten und Verhaltensregeln verpflichtet, die vorgesetzte Führungskraft schriftlich über finanzielle oder nicht finanzielle Interessen zu informieren, die einen Interessenskonflikt mit der ausgeübten Tätigkeit bewirken können. Das Personal liefert auf Anfrage dazu weitere Informationen über die eigene Vermögens- und Steuersituation.
(4) Um einen vollständigen Überblick über die zusätzlichen Tätigkeiten zu haben, sind die öffentlichen und die privaten Rechtssubjekte verpflichtet, der jeweiligen Körperschaft zu melden, wenn sie einer/einem Bediensteten derselben einen Auftrag erteilen. Mitzuteilen sind in diesem Zusammenhang außerdem die pro Jahr vereinbarten Entgelte und bezahlten Beträge sowie die nachfolgend eingetretenen Änderungen.
(5) Das Personal in Teilzeit kann zur Ausübung von Tätigkeiten ermächtigt werden, die die Diensterfordernisse nicht beeinträchtigen und zu den institutionellen Aufgaben der Verwaltung nicht in Widerspruch stehen, jedoch vorausgesetzt, dass die eigene Verwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Vollzeitbeschäftigung anbietet.
(6) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit gelten nicht für das Personal, das für die Besetzung von Stellen im Bereich Bildung und Forschung mit befristeten Teilzeitvertrag auf Stellen aufgenommen wird, die von vorneherein externen Fachleuten vorbehalten sind.
Der Buchstabe c) des Art. 13 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
Im italienischen Wortlaut wurde der Buchstabe f) des Art. 13 Absatz 1 geändert durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
Der Buchstabe j) des Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
Der Buchstabe k) des Art. 13 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.