(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Landestierärztlichen Dienstes laut Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, und laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, sowie der Zuständigkeiten des betrieblichen tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, wird das Überwachungsnetz von den tierärztlichen Diensten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit verwaltet.
(2) Der Landestierärztliche Dienst kann an den betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs die Ausübung seiner Tätigkeiten delegieren oder dessen Leistungen in Anspruch nehmen.