(1) Nach Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:
4/bis Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist. 2)