(1) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 19/bis (Streichung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände)
1. Um die Ausgabenverfahren zu beschleunigen und um die unnötige Bewahrung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände im Vermögensstand zu verhindern, ist die Landesregierung ermächtigt, die Streichung vom Vermögensstand der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände bezogen auf:
- Zweckbindungen auf Investitionskapiteln, die mindestens zehn Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden,
- Zweckbindungen auf laufenden Kapiteln, die mindestens fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden, anzuordnen.
2. Die eventuellen Summen, die von den Gläubigern gefordert werden, und Objekt der Streichung gemäß Absatz 1 waren, werden nach der Behebung vom Reservefonds für Pflichtausgaben wieder ausgezahlt.“
(2) Nach Artikel 48 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„7/ter. Für laufende Ausgaben und Investitionsausgaben betreffend finanzielle Begünstigungen zugunsten von Projekten und Tätigkeiten, deren Verwirklichung sich zwangsläufig über mehrere Jahre erstreckt, können Zweckbindungen zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre, im Höchstausmaß von 30 Prozent der entsprechenden HGE, vorgenommen werden, sofern dies für die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele notwendig ist.“