(1) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 22 (Unterbringung von Personen in den Seniorenwohnheimen)
1. Die Ausgaben für die medizinische Versorgung im Bereich der ärztlichen Behandlung und der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung gehen, über den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, direkt zu Lasten des Landesgesundheitsfonds und werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung in den stationären Einrichtungen für Senioren ausüben können.
2. Die Landesregierung beschließt die Musterabkommen zwischen dem Sanitätsbetrieb und den stationären Einrichtungen für Senioren.
3. Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften der stationären Einrichtungen für Senioren sowie die Standards des Personals derselben fest.
4. Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.“
(2) Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.