Bei neuen Gebäuden kann die zulässige Baumasse zeitlich befristet gemäß nachfolgend angeführter Tabelle erhöht werden. Dabei muss das gesamte Gebäude die jeweils angeführte Klimahaus-Klasse erreichen:
bis / entro il 31.12.2016
bis / entro il 31.12.2019
KlimaHaus-Standard
/ CasaClima
normal / normale
“nature”
B
Minimum / minimo
10 %
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A
15 %
20 %
Ein „neues Gebäude“ im Sinne dieser Richtlinien ist ein Gebäude jeglicher Zweckbestimmung, das neu errichtet oder vollständig abgebrochen und wiederaufgebaut wird.
Bei neu errichteten Gebäuden gilt als Berechnungsgrundlage für den Energiebonus die laut den geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten zulässige Baumasse. Bei vollständigem Abbruch und Wiederaufbau setzt die Inanspruchnahme des Energiebonus eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehende und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte, oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus.
Der Energiebonus kann auch im Fall der Verlegung aus Gefahrengründen gemäß Artikel 107 Absatz 13/bis Buchstabe a) des Landesraumordnungsgesetzes im landwirtschaftlichen Grün in Anspruch genommen werden, sofern im Gefahrenzonenplan eine hohe oder sehr hohe Gefährdung am ursprünglichen Standort dokumentiert ist. Auch in diesem Fall setzt die Inanspruchnahme des Energiebonus eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehende und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte, oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus.