(1) Den freiwillig Sozialdienstleistenden stehen Freistellungen für persönliche Erfordernisse im Ausmaß von 10 Prozent der insgesamt geleisteten Stunden zu.
(2) Zusätzlich zu den Freistellungen laut Absatz 1 werden außerordentliche Freistellungen laut Artikel 12 Absatz 2 gewährt.