(1) Die Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal erfolgt auf der Grundlage von Rangordnungen, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien erstellt werden sowie über die jeweiligen Wettbewerbsausschreibungen. Die entsprechenden Regelungen werden der Öffentlichkeit in eigneter Form bekannt bzw. zugänglich gemacht.
(2) Die Landesregierung kann weitere unter die Kategorie des Lehr- und gleichgestellten Personals fallende Berufsbilder festlegen.
(3) Die Lehrbefähigung, die als Spezialisierung im pädagogisch-didaktischen Bereich zu verstehen ist, wird von der Landesregierung geregelt und kann auch im Rahmen eines Wettbewerbs für die Aufnahme in den Dienst erworben werden.