(1) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„2. Die Flächen laut Absatz 1 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Mit Ausnahme des Trainers oder der Trainerin müssen alle, die diese Flächen benutzen, einen homologierten Schutzhelm tragen.
4. Die Flächen laut Absatz 3 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.
5. Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber nicht präparierte Flächen festlegen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten werden. Diese Flächen müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.”
(2) Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) den Organisatoren von Wettkampfveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene, welche von großer Bedeutung für den Tourismus in Südtirol sind, das Skigebiet gegen angemessener Vergütung zur Verfügung zu stellen.“