(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz für das Land ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 10120, 10125 und 10210 bestimmt wurden und für die Maßnahmen des durch Artikel 17 aufgehobenen Landesgesetzes vom 15. Jänner 1977, Nr. 2, in geltender Fassung, autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.