(1) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, n. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 6 (Aussetzung der Geldstrafen)
1. Die Landesregierung kann die Verhängung der Geldstrafen für die Nichtbeachtung der Impfpflicht aussetzen, sofern die vom Landesimpfplan vorgesehenen Mindestdurchimpfungsraten eingehalten werden.
2. Die Landesregierung widerruft die Aussetzung gemäß Absatz 1, wenn die Durchimpfungsrate unter die im Landesimpfplan vorgesehenen Prozentsätze sinkt oder wenn epidemiologische Entwicklungen dies jedenfalls als ratsam erscheinen lassen.”