„Notwendige Vertragsklauseln - Heimvertrag“, (Artikel 8 Absatz 1)
Tarif und Zahlungsmodalitäten
1. Der Heimbewohner ist dazu angehalten, monatlich und innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung den vollen oder jenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation berechneten Tarif zu bezahlen.
2. Der Tarif wird jährlich vom zuständigen Organ in Beachtung der geltenden Landesvorschriften festgesetzt und dem Heimbewohner innerhalb Ende Januar mitgeteilt.
3. Im Sinne des DLH vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung können die Zahlungspflichtigen, d.h. der Heimbewohner und die entsprechende engere oder erweiterte Familiengemeinschaft um eine Tarifbegünstigung ansuchen. Das Gesuch muss bei der territorial zuständigen Körperschaft eingereicht werden, wo anhand der Einkommens- und Vermögenssituation der AntragstellerInnen der jeweilige Tarifbetrag berechnet wird, der den einzelnen Personen angelastet wird.
4. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages muss der Heimbewohner bzw. dessen im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zur Mitbeteiligung angehaltene Familiengemeinschaft als Kaution eine Zahlung in Höhe von Euro _______ 1 an das Seniorenwohnheim leisten.
5. Das Seniorenwohnheim ist befugt für die Abdeckung von Rechnungen, die zum Zeitpunkt des Heimaustrittes offen sind, die Kaution einzubehalten. Eventuelle Restbeträge werden innerhalb 30 Tagen nach Heimaustritt vom Träger an die Berechtigten zurückerstattet.
6. Es wird sowohl der Aufnahmetag als auch der Entlassungstag fakturiert.
7. Die Abwesenheiten werden nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Beschlusses der Landesregierung fakturiert.
1 Der Betrag muss mindestens jenem eines Monatstarifes und darf höchstens jenem von zwei Monatstarifen entsprechen
Gerichtsstand
1. Für alle rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Heimbewohner bzw. dessen im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zur Mitbeteiligung angehaltenen Familiengemeinschaft und dem Seniorenwohnheim sind, je nach Höhe des Geschäfts- bzw. Streitwerts, einzig das Friedensgericht Bozen bzw. das Landesgericht Bozen (Hauptsitz) zuständig.
Verzicht auf Einrede bezüglich der Höhe der Hebesätze bzw. Tarife
1. Der Heimbewohner bzw. dessen im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zur Mitbeteiligung angehaltene Familiengemeinschaft erklären, auf die zukünftige Erhebung von Einreden bezüglich der vom Seniorenwohnheim geltend gemachten Hebesätze bzw. Tarife zu verzichten, die, wie in Artikel (Tarif und Zahlungsmodalitäten), Absatz 2 angeführt, jedem Heimbewohner innerhalb Jänner eines jeden Jahres und ansonsten auch auf einfache Nachfrage vom Sekretariat des Seniorenwohnheimes mitgeteilt werden.
Solidarhaftung für die Bezahlung des Tarifes
1. Der Heimbewohner und seine engere Familiengemeinschaft, die im Sinne des DLH Nr. 30/2000, in geltender Fassung, zahlungspflichtig sind, erklären dem Seniorenwohnheim gegenüber solidarisch und zur ungeteilten Hand für den Tarif aufzukommen und zu haften.
2. Die Mitglieder der erweiterten Familiengemeinschaften erklären dem Seniorenwohnheim gegenüber solidarisch und zur ungeteilten Hand für jenen Teil des Tarifes aufzukommen und zu haften, der nicht vom Heimbewohner und seiner engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird.
(Ort und Datum)
Der Heimbewohner / Vormund / Kurator / Sachwalter
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Der/die zur Mitbeteiligung verpflichtete/n Angehörige/n
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Der Direktor / die Direktorin des Heimes
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Im Sinne und zwecks Wirkung des Artikels 1341 ZGB erklären der Heimbewohner bzw. dessen Vormund/ Kurator/ Sachwalter sowie die zur Mitbeteiligung verpflichteten Angehörigen, die laut Artikel (Tarif und Zahlungsmodalitäten), Absätze 1, 4 und 5, Artikel (Gerichtsstand), Artikel (Verzicht auf Einrede bezüglich der Höhe der Hebesätze bzw. Tarife), und Artikel (Solidarhaftung für die Bezahlung des Tarifes) dieses Heimvertrages zur Kenntnis genommen zu haben und ausdrücklich anzunehmen.
Der Heimbewohner / Vormund / Kurator/ Sachwalter
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Der / die zur Mitbeteiligung verpflichtete/n Angehörige/n
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