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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 10 (Kandidaten/Kandidatinnen mit Wohnsitz außerhalb der Provinz)

(1) Die Kandidaten und Kandidatinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Provinz Bozen haben, müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung richten.

(2) Das Amt überprüft,

  1. ob der Kandidat/die Kandidatin die Voraussetzungen laut Artikel 2 oder laut Artikel 9 Absatz 1 erfüllt und - falls diese vorhanden sind -,
  2. ob eine der in Frage kommenden Landesberufsschulen über die entsprechenden räumlichen Voraussetzungen und Ressourcen für die Durchführung der Prüfung verfügt.

(3) Das Amt teilt den Betroffenen das Ergebnis der Überprüfung und gegebenenfalls den zugewiesenen Prüfungssitz mit.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.