(1) Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus beginnt bei Antritt einer befristeten Arbeit oder einer Leiharbeit, welche die Höchstdauer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, nicht überschreitet. Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus ist bei Saisonarbeitslosen nicht anwendbar.
(2) Während der Aussetzung des Arbeitslosenstatus gilt die betroffene Person nicht als arbeitslos. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut Absatz 1 reift die Arbeitslosigkeit weiter an.
(3) Die an der Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer interessierte Person stellt beim Landesarbeitsservice innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitverhältnisses und zeitgleich mit der neuerlichen Anerkennung des Arbeitslosenstatus einen entsprechenden Antrag.