(1) Es wird ein Fachbeirat mit beratender Funktion auf dem betreffenden Sachgebiet eingesetzt. Er besteht aus:
(2) Der Fachbeirat ist außerdem für die Ausgabenkontrolle zuständig.
(3) Für die Beratungstätigkeit laut den Absätzen 1 und 2 steht ausschließlich Spesenersatz zu.