(1) Die Koordinierungsstelle für Integration2), im Folgenden Koordinierungsstelle genannt, leistet Sensibilisierungs-, Informations- und Beratungsarbeit zum Thema Einwanderung und Integration.
(2) Die Koordinierungsstelle schlägt Fortbildungen für das Landespersonal vor, die das Erlernen einer Kultur der Integration zum Ziel haben.
(3) Die Koordinierungsstelle fördert die Organisation von Veranstaltungen und Tagungen zum Thema Einwanderung und Integration.