(1) Die Landesregierung plant die Arzneimittelversorgung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb und überprüft die Ergebnisse, mit dem Ziel, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, die Kosten zu reduzieren und die Qualität und Effizienz zu steigern.
(2) Die Landesregierung legt die Rezepturarzneien, das Verbandsmaterial und die Heilbehelfe sowie die Kriterien für deren Abgabe und Verschreibung als gesundheitliche Zusatzleistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes fest. Der ausgezahlte Betrag wird aufgrund geeigneter Abrechnungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes liquidiert.