(1) Artikel 1/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„3. Nach Anhören des Landesschulrates legt die Landesregierung den Beginn, das Ende und die Unterbrechungen der Bildungstätigkeit in den Kindergärten und der Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe fest und erlässt Richtlinien für die Verteilung der Unterrichtszeit und zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen. Aufrecht bleibt die organisatorische Autonomie der Schulen laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12.“