In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 1 (Definitionen)  delibera sentenza

(1) Es werden folgende Arten von Lehrvertrag unterschieden:

  1. Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms,
  2. berufsspezialisierende Lehre oder Berufsvertrag,
  3. Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung.

(2) Für dieses Gesetz sind Sozialpartner die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaftsorganisationen.

massimeBeschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904 - Meldung der Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind