(1) Für die Verarbeitung von Lebensmitteln müssen die Anforderungen der Europäischen Union im Bereich Lebensmittelhygiene eingehalten werden.
(2) Die häusliche Küche darf für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn die Produkte zeitlich getrennt von der privaten Nutzung verarbeitet werden.
(3) Die Verarbeitung unterschiedlicher Lebensmittel im selben Raum ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zur selben Zeit erfolgt.
(4) Auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Landestierärztliche Dienst zusammen mit dem Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit erarbeitet, kann die Landesregierung Leitlinien erlassen, in denen die Anforderungen an die Verarbeitungsräume festgelegt werden. Dabei werden die Art der Verarbeitung, die verarbeiteten Mengen sowie traditionelle Verarbeitungsmethoden berücksichtigt.