(1) Um die Kosten der von den Garantiegenossenschaften gesicherten Kredits zu senken, kann das Land Beiträge für die Reduzierung des Zinssatzes und der Kommissionen gewähren. Die Beiträge werden ausschließlich im Rahmen von speziellen Programmen des Landes zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen, die besonderen Marktbedingungen ausgesetzt sind, gewährt.
(2) Das Land kann weiters Beiträge zur Deckung der Kommissionen der Gegenbürgschaften oder der anderen für diese Operationen sowie für andere Formen der Kreditrisikoversicherung entrichteten Kosten gewähren.
(3) Die Landesregierung kann, mittels eigener Vereinbarungen, den Garantiegenossenschaften im Konzessionswege die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beiträge, ihre Flüssigmachung und die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehenen Kontrollen anvertrauen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung den konventionierten Garantiegenossenschaften die für die Auszahlung der Beiträge vorgesehenen Geldmittel, auch in Form eines Vorschusses, zur Verfügung stellen.