(1) Das Land leistet Informations-, Sensibilisierungs- und Beratungstätigkeit zu Fragen der Immigration, sowohl für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger als auch für die örtlichen Gemeinschaften und öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienste.
(2) Im mehrjährigen Programm zur Integration sind die operativen Einzelheiten sowie die Kommunikations- und Organisationsformen der Informations- und Beratungsdienste festgelegt.16)