(1) Das Land fördert und realisiert Maßnahmen zur Unterstützung der sprachlichen und kulturellen Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger und gewährleistet, dass landesweit alle einschlägigen Initiativen koordiniert werden.
(2) Neben der Förderung der Sprachkompetenz in den Landessprachen Deutsch, Italienisch und Ladinisch werden weitere Fortbildungsmaßnahmen unterstützt, die eine Kultur des lebensbegleitenden Lernens, insbesondere am Arbeitsplatz, neben Angeboten der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit fördern; auf diese Weise sollen die ausländischen Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre persönlichen, gesellschaftlichen und sozialen Pflichten und Aufgaben zu erfüllen.
(3) Unter die Zielsetzung dieses Artikels fallen alle Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen für ausländische Bürgerinnen und Bürger, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 13 und 14.
(4) Für die Einleitung und Umsetzung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind die Kulturabteilungen der Landesverwaltung zuständig.
(5) Eventuelle Bescheinigungen zur Anerkennung von Sprachkenntnissen stellen die zuständigen Landesabteilungen oder akkreditierten Einrichtungen unter Beachtung der geltenden einschlägigen Vorschriften aus.
(6) Das Land anerkennt zudem die wichtige Rolle im sozialen, interkulturellen, Bildungs- und Fürsorgebereich von Vereinen, Körperschaften und Einrichtungen, die im Interesse der ausländischen Bürgerinnen und Bürger und deren Familien ständig tätig sind.