(1)Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Überprüfung der Sprachkenntnisse für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, den wissenschaftlichen Beirat sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, in Durchführung der Artikel 6, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.3)
(1)Wer nicht im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 3 dieser Verordnung ablegen.4)
(1)Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen, die der für das Laureatsdiplom vorgesehenen Niveaustufe entsprechen muss; die Prüfung wird im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung laut Artikel 13 des Gesetzes geregelt.
(2) Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann auch unabhängig vom Auswahlverfahren für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin abgelegt werden.
(3) Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und die Facharztausbildung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, gültig.5)
(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Bei Bedarf werden externe Fachleute hinzugezogen.
(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung ernannt und bleibt 5 Jahre im Amt.
(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin nimmt folgende Aufgaben wahr:
(1) Ärztinnen und Ärzte, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen – innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises – für zwei Jahre die Tätigkeit als Allgemeinmediziner im Landesgebiet ausüben, und zwar freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis sowie in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist.
(2) Damit das Landesstipendium gewährt werden kann, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.
(1) Ärztinnen und Ärzte in Allgemeinmedizin müssen den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung in folgenden Fällen zurückzahlen:
(2) Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Artikel 8 Absatz 1, den Abbruch der Ausbildung oder die anderen Fälle laut Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags. Eine Reduzierung dieses Betrags ist nur im Falle schwerwiegender objektiver Gründe möglich. 7)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.