(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter Dienstleistungen eine Leistung, die nicht der Produktion eines materiellen Gutes dient und normalerweise gegen Entgelt erbracht wird. Die Dienstleistung ist weder lager-, konservier- noch transportfähig, zumal der Zeitpunkt der Produktion und des Konsums zeitgleich erfolgt.
(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten vorgeschrieben werden.