Bestandteile, die die Abfälle des Anhangs D2 zu gefährlichen Abfällen machen, sofern diese Abfälle die in Anhang F genannten Eigenschaften aufweisen (2)
Abfälle mit folgenden Bestandteilen:
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(1) Es handelt sich um Anhang II der Richtlinie 91/689/EWG
(2) Bestimmte Wiederholungen gegenüber den Arten von gefährlichen Abfällen, die in Anhang D aufgezählt werden, sind beabsichtigt