Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 19. Juli 2005, Nr. 29.
(1) Aufgehoben sind:
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.