(1) Die Deckung der Ausgabe zu Lasten der Haushaltsjahre 2004 und 2005, welche aus diesem Gesetz für die Unterhaltsvorschüsse für minderjährige Kinder hervorgeht und auf 220 Tausend Euro jährlich ab dem Jahr 2004 geschätzt wird, erfolgt wie folgt:
(2) Die Ausgabe zu Lasten der darauffolgenden Finanzjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.