(1) Anspruch auf die Leistung laut Artikel 1 haben Elternteile oder andere Personen, die Anrecht auf den Unterhalt haben, sofern das Kind 3)
(2) Der Elternteil oder die andere Person, die Anrecht auf den Unterhalt hat, hat keinen Anspruch auf die Leistung laut Artikel 1, wenn sie mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. 4)