(1) Gegen die Entscheidung der Bezirksgemeinschaft kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung, aus Rechtmäßigkeits- oder aus Sachgründen, bei der Sektion für Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen laut Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde einlegen.