(1) Die Zucht, der Erwerb oder die Weitergabe von Tieren zur Durchführung von Tierversuchen sowie die Durchführung jeglicher Art von Tierversuchen, die mit Schmerzen, Leiden oder schädigenden Wirkungen verbunden sind, sind verboten.
(2) Die Vorschriften über Tierversuche gelten außer für Wirbeltiere auch für Zehnfußkrebse (Decapoda) und Kopffüßer (Cephalopoda).