(1) Das Landesgesetz vom 8. Juli 1986, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Auf alles, was von diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die EU-Bestimmungen und die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anlage (Artikel 11) 34)