(1) Der beiliegende Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan ist im Sinne des Artikels 21 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, genehmigt.2)
(2) Die allgemeinen Grundsätze des zweiten Teiles des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes stellen Kriterien für die Ausrichtung der gesetzgeberischen Tätigkeit und der Verwaltungstätigkeit des Landes dar.
(3) Das Land, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden, soweit mit den geltenden Landesgesetzen in den einzelnen Bereichen vereinbar, richten ihre Verwaltungstätigkeit auf die Erfüllung der im dritten Teil des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes enthaltenen Zielsetzungen und Maßnahmen aus.
(4) Das Land sorgt für die Anpassung jener Landesgesetzesbestimmungen, die im Widerspruch zu den Zielsetzungen des dritten Teiles des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes stehen.
(5) Die vom Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, vorgesehene Durchführungsverordnung findet so lange Anwendung, bis das im Teil V des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes vorgesehene Projekt "Abgrenzung strukturschwacher Gebiete in Südtirol" realisiert ist und mit darauffolgendem Beschluß der Landesregierung die strukturschwachen Gebiete neu abgegrenzt werden.
(6)3)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.