(1) Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes muß eine Überprüfung durchgeführt werden, um festzustellen, inwieweit die Zielsetzungen des Gesetzes verwirklicht worden sind.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.