(1) Zwecks Anwendung dieses Gesetzes errichtet die Landesregierung eine Kommission bestehend aus drei Ärzten, von denen mindestens einer ein Facharzt für Kinderheilkunde ist. Der Vorsitzende und der Sekretär der Kommission werden von der Landesregierung mit dem Beschluß zur Errichtung der obgenannten Kommission ernannt.
(2) Die Kommission nimmt folgende Aufgaben gegenüber der Landesregierung und der Sanitätseinheiten wahr:
(3) Den Mitgliedern der Kommission werden die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen entrichtet. Für jede Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe c) wird jedem Kommissionsmitglied jene Vergütung zuerkannt, welche für die Mitglieder der Kommissionen für die Anerkennung der Zivilinvalidität festgelegt ist.
(4) Es wird die Gültigkeit jener Befreiungen von den Pflichtimpfungen bestätigt, welche von den behandelnden Ärzten und Fachärzten in der Zeit der Wirksamkeit der Gesetzesdekrete vom 7. Jänner 1994, Nr. 8, vom 8. März 1994, Nr. 164 und vom 6. Mai 1994, Nr. 273, ausgestellt wurden. 2)