Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) Zum Zweck der Festsetzung der Finanzierung des Personals laut den Artikeln 10 und 27/bis wird die Besoldung herangezogen, die zu Jahresbeginn für die jeweilige Besoldungsstufe der Landesbediensteten gilt.